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Körperschaftsteuer,Gemeinnützigkeit,Steuerbefreiung

Sachverhalt: Unsere gemeinnützige Stiftung hat im Jahr 2020 einen Verlust aus Vermögensverwaltung in Höhe von –30.000 €. Die Ausnahmen, die in § 55 AO geregelt sind (Überschüsse der letzten sechs Jahre, Hinzurechnung von AfA bei gemischt genutzten Gebäuden, Fehlkalkulation usw.) sind nur bedingt möglich. In früheren Jahren konnten Zinseinnahmen die Verluste aus der Vermietung auffangen. Jetzt müssen Negativzinsen/Verwahrentgelte bezahlt werden. Diese bestehen in einer Höhe von 17.000 €. Wir haben leider bisher noch keine Verfügung/Rechtsprechung gefunden, ob diese Negativzinsen bzw. daraus resultierende Verluste in dieser Niedrigzinsphase zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können. Die Stiftung hat nun ein größeres Projekt vor (Rücklagen wurden gebildet) und möchte daher auch nicht in risikoreichere Geldanlagen gehen. Können sie uns bitte mitteilen, ob der Verlust aufgrund von Negativzinsen zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann?
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