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Verbindlichkeit,Passivierung,Ausbuchung

Unser Mandant hat im Jahr 2007 und 2008 ein Darlehen von 600 T€ ratierlich bekommen. Im Darlehensvertrag wurde eine Verzinsung von 4 % vereinbart und über die Tilgung sollte ein Jahr später verhandelt werden. Eine Verhandlung über die Tilgung hat nie stattgefunden, Zinsen wurden bis heute nicht überwiesen und eine Tilgung fand nie statt. Der Gläubiger hat weder Zins noch Tilgung eingefordert. In der Bilanz wurde die Verbindlichkeit in den folgenden zwölf Jahren stets i.H.v. 600 T€ ausgewiesen. Das Finanzamt hat nun beabsichtigt, die Verbindlichkeiten von 600 T€ auszubuchen, da sie „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erfüllen sind, obwohl sie ggf. noch nicht verjährt sind“. Sie stellen keine wirtschaftliche Belastung mehr dar, und man beabsichtige, das Darlehen von 600 T€ erfolgswirksam auszubuchen. „Diese Änderung erfolgt im Jahr 2016, da dies das älteste noch zu ändernde Jahr darstellt.“ Das Jahr 2016 steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wie auch alle folgenden Jahre. Unser Mandant ist der Auffassung, dass die Verbindlichkeiten weiterhin i.H.v. 600 T€ zu bilanzieren sind. Auf die Einrede der Verjährung solle verzichtet werden. Ist die vom Finanzamt beabsichtigte Gewinnrealisierung zu Recht vorzunehmen? Und wenn ja, ist dann die Auflösung der Verbindlichkeiten ausschließlich im Jahr 2016 und nicht in einem der folgenden Jahre vorzunehmen, die ja auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen?
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