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§ 8 Abs. 3 KStG,verdeckte Gewinnausschüttung bei Stiftungen,Abfindungsverbot

Unsere Mandantin ist eine gemeinnützige Stiftung. Der Stiftungsvorsitzende hat eine Versorgungszusage erhalten. Im Rahmen der Erteilung der Versorgungszusage wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Der Vorsitzende möchte die Pensionszusage mit einem Einmalbetrag abfinden lassen. Die alte Pensionszusage enthält bzgl. der einmaligen Abfindung aktuell keine Regelung. Das Ausscheiden von dem Vorsitzenden sowie die Abfindung der Pensionszusage soll im Kalenderjahr 2023 erfolgen. Der Vorsitzende ist gem. § 181 BGB vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Es stellen sich folgende Fragen: • Ist die Einmalabfindung der Pensionszusage möglich? • Mit welchem Betrag kann diese abgefunden werden? o steuerlicher Wert zum 31.12.2021 94.676 € o handelsrechtlicher Wert zum 31.12.2021 151.772 € o Auszahlungsbetrag der Versicherung 135.082,33 € • Welche steuerlichen Folgen ergeben sich aus der Abfindung für den Vorsitzenden sowie für unsere Mandantin? o Liegt eine vGA vor? o Wie erfolgt die Lohnversteuerung beim Vorsitzenden?
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