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§ 8c KStG,Unterjähriger Anteilseignerwechsel und Verlustuntergang,Zeitpunkt der Veräußerung (wirtschaftlicher Übergang) und Rückwirkung

Mein Mandant, Gesellschafter und Geschäftsführer einer Handwerks-GmbH, hat seine Anteile vollständig an einen fremden Konzern veräußert und ist als Gesellschafter/Geschäftsführer ausgetreten. Es fand ein vollständiger Wechsel der Anteilseigner statt. Vor dem Verkauf wurden keine Ausschüttungen an meinen Mandaten vorgenommen, der Bilanzgewinn ist an die neuen Anteilseigner übergegangen. Ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag wurde bis zur Veräußerung der Geschäftsanteile nicht festgestellt. Der Veräußerungsvertrag datiert auf den 20.04.2020; im Vertrag ist vereinbart, dass sämtliche Ansprüche auf den Gewinn vor dem 01.01.2020 mit dem Kaufpreis abgegolten sind. Der Verkauf der Anteile erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2020. Mitte Mai 2020 hat die veräußerte GmbH sämtliche halbfertigen Arbeiten an eine Tochtergesellschaft des Konzerns veräußert, so dass bei der Ursprungsgesellschaft ein Verlust in Höhe von 100.000 € entstanden ist. Der Geschäftsbetrieb der Ursprungs-GmbH besteht nach der Veräußerung der halbfertigen Arbeiten nur noch aus Verwaltungsleistungen. Handwerksleistungen werden nicht mehr ausgeführt. Für den entstandenen Verlust wurde bei der Körperschaftsteuer ein Verlustrücktrag beantragt, weil der Verlust erst nach dem Gesellschafterwechsel entstanden ist. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass ein unterjährig schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt, und lehnt den Verlustrücktrag ab. Kann bei der Ursprungs-GmbH ein Verlustrücktrag erfolgen?
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