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Körperschaftsteuer,Betriebsvermögen,Betriebsaufspaltung

Mein Mandant (M) ist alleiniger Eigentümer eines Einfamilienhauses (Baujahr 2010). Ab März 2011 wurde ein Teil dieses Hauses als Büroräume an die X-GmbH vermietet. Zu diesem Zeitpunkt war M zu 50 Prozent Gesellschafter der X-GmbH. Im Mai 2013 hat M weitere 25 Prozent der GmbH-Anteile erworben. Er war schon vor dieser Übertragung Geschäftsführer der GmbH und ist dies auch weiterhin bis zum jetzigen Zeitpunkt. Ab dem Jahr 2014 wurden die an die GmbH vermieteten Räume als Betriebsvermögen behandelt, die Mieteinnahmen wurden im Rahmen der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Einnahmen erklärt. Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betriebsaufspaltung) erfolgt durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Da M die Herstellungskosten des Gebäudes nicht nachweisen konnte, wurde bisher keine Abschreibung geltend gemacht. Frage: Zu welchem Zeitpunkt ist der Gebäudeteil in das Betriebsvermögen einzulegen, Mai 2013 oder Januar 2014? Kann die Einlage mit dem Teilwert erfolgen (Ermittlung des Teilwerts durch Sachverständigen-Gutachten)?
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