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verdeckte Gewinnausschüttung,Zufluss/Abfluss,tatsächliche Durchführung

Eine Einmann-GmbH hat an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer (100 % der Anteile) über einen Zeitraum von sieben Jahren mtl. 500 € als Miete für die Nutzung von in seinem Eigentum stehenden Räumlichkeiten als steuerlichen Aufwand geleistet. Die mtl. Zahlung erfolgte im Rahmen der Buchhaltung durch folgende Buchung: per Miete an Verb. gg. Gesellschafter letztlich (ohne Geldfluss) zu Gunsten des Gesellschafter-Verrechnungskontos. Im Zuge einer Überprüfung durch die Strafsachenstelle des zuständigen Bundeslandes ist dieser Punkt aufgegriffen worden. Die Strafsachenstelle beabsichtigt nunmehr ,den Aufwand nicht anzuerkennen und den jeweiligen Gewinn um jährlich 6.000 € (12 * 500 €) zu erhöhen (ein formatrechtlich korrekter Mietvertrag liegt vor und wurde auch von der Strafsachenstelle mündlich anerkannt, lediglich das Erfordernis der Zahlung ist aus deren Sicht nicht anzuerkennen, was durch höchstrichterliche Urteile gestützt wird). Gleichzeitig ist beabsichtigt, die Buchung zu Gunsten des Gesellschafter-Verrechnungskontos als „verdeckte Gewinnausschüttung“ zu qualifizieren und dem Gesellschafter jährlich Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.000 € im Rahmen der privaten Einkommensteuer-Erklärung zuzurechnen und entsprechend zu versteuern. Für meinen Mandanten stellt sich daraus die Frage: Ist die Vorgehensweise zulässig? Klar ist aus unserer Sicht, dass die Vermietungsaufwendungen bei der GmbH und damit auch die Vermietungserträge beim Gesellschafter nicht anzukennen sind. Aber wird im Umkehrschluss aus einer bloßen Umbuchung nunmehr ein Geldzufluss beim Gesellschafter, muss nicht vielmehr die ganze Buchung aufgehoben werden mit der Folge, dass die Forderung des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen des Ges.-Verrechnungskontos sich um jährlich 6.000 € verringert. Einzig die Verzinsung des Verrechnungskontos ist dementsprechend anzupassen. Gibt es dazu ggf. Rechtsprechung aus ähnlich gelagerten Fällen?
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