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Gemeinnützigkeit,Verlust Vermögensverwaltung,Mittelverwendung

Eine gemeinnützige Stiftung für den Tierschutz hatte bis 2020 regelmäßige Überschüsse aus der Vermögensverwaltung. Es hat sich ein Bankguthaben von ca. 2 Mio. € aufgebaut. Die Bank verlangt seit 2021 teilweise 0,5 % Negativzinsen. Der Verlust aus Vermögensverwaltung im Jahr 2021 wird demnach ca. 3 T€ betragen und kann mit keinen anderen Zinserträgen verrechnet werden. Es sind erhebliche freie Rücklagen vorhanden. Frage: Gibt es für diese Niedrigzinsphasen eine Ausnahmeregelung der Finanzverwaltung, da sonst die Gemeinnützigkeit aberkannt werden könnte wegen Verlust aus Vermögensverwaltung? (Der Vorstand möchte keine Aktien oder Aktienfonds (hohe Kurse) erwerben, und im kurz- bis mittelfristigen Bereich gibt es keine Erträge!)
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