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Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art,Kapitalertragsteuer bei Regie- und Eigenbetrieben,§ 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG

Wir betreuen eine kleine Gemeinde mit einem Betrieb gewerblicher Art (ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit EÜR), dieser erzielte 2019 das erste Jahr Gewinne (über 30 T€). Im Jahr 2019 fiel aufgrund steuerlicher KSt-Verlustvorträge keine KSt an. Wir erklärten für 2019 erstmals die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (Bestand auf Basis der Verluste aus den Vorjahren) und bescheinigten für 2019 die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos. Somit fielen für 2019 keine Steuern an. Im Jahr 2020 (mit höherem Gewinn als 2019) entsteht nun erstmals nach Verrechnung des restlichen KSt-Verlustvortrags ein positives zu versteuerndes Einkommen, und es fällt KSt und SolZ an. Das steuerliche Einlagekonto kann aufgrund der Verwendungsreihenfolge nur zum Teil verwendet werden. Im ersten Schritt werden die Neurücklagen (= Gewinn) aus dem Vorjahr verwendet. Frage: Entsteht nun die KapESt auf den Gewinn im Jahr 2020, für den kein steuerliches Einlagekonto verwendet werden kann (entspricht den Neurücklagen aus 2019)? Somit fällt neben der KSt die KapESt an (wie bei einer OGA einer GmbH)? Muss eine KapESt-Anmeldung abgegeben werden? Zu welchem Termin: 31.12.2020?
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