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Körperschaftsteuer,vGA,Sozialversicherungspflicht

Die Söhne KW, HW und ihr Vater LW gründen eine GmbH. KW, HW halten je 25 % der Geschäftsanteile, HW 50 % der Geschäftsanteile. KW und HW sind als Geschäftsführer bestellt und angestellt. HW ist als Prokurist (kein Geschäftsführer) angestellt. Anstellungsverträge liegen ordnungsgemäß vor. Das Lohnbüro der GmbH rechnet sämtliche monatliche Gehälter für die Gesellschafter ohne Sozialversicherungsbeiträge ab. Das Statusfeststellungsverfahren über eine etwaige Sozialversicherungsfreiheit von Herrn HW wird erst nach 18 Monaten beendet. Das Ergebnis ist, ein Prokurist ist kein Geschäftsführer, die Sozialversicherungsbeiträge sind nachzuzuzahlen. Der Jurist der GmbH stimmt dem zu. Über eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung für den Fall eine Sozialversicherungspflicht haben die GmbH (Arbeitgeber) und der Arbeitnehmer HW bisher keine schriftliche Vereinbarung getroffen. Auch die Anstellungsverträge enthalten hierzu keine Klauseln. Da die GmbH die Beiträge bereits an die deutsche Rentenversicherung nachgezahlt hat, und die Geschäftsführer (KW und WW) der GmbH die Auffassung vertreten, die Vorgehensweise zur Behandlung der Prokuristen-Bezüge ist auf Gesellschaftsebene zu sehen, wird Herrn HW keine Verpflichtung zur Rückzahlung der bereits durch die GmbH geleisteten Rentenversicherungsbeiträge auferlegt; dies im Sinne „wenn das Statusfeststellungsverfahren zum Ergebnis kommt, ein Prokurist ist nicht in seiner Entscheidungsfreiheit so zu gewichten wie ein Geschäftsführer, kann HW nur wie ein üblicher Arbeitnehmer auch im Verfahren gleichgestellt sein. Es geht also zu Lasten der Gesellschaft, eine Rückzahlungsverpflichtung für HW besteht daher nicht.“ Liegt aber evtl. doch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor? Herr HW war doch im GmbH-Gründungsprozess involviert und hätte sich auch zum Geschäftsführer mit bestellen lassen können.
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