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Außenprüfung,Hinzuschätzung,vGA

Betriebsaufspaltung. Einziger Gesellschafter-Geschäftsführer verpachtet gewerbliches Grundstück und Gebäude an kl. Baustoffhandel (GmbH). Ausgesprochen geringe Pacht und GF-Vergütung. Relativ geringer JÜ der GmbH (~ 35 T€). Buchführung der GmbH wurde durch die angestellte Ehefrau über ein veraltetes EDV-System selbst erstellt. Die Fakturierung/Debitoren-Buchhaltung/OP/Mahnwesen wurde über Jahre (BP-Zeitraum 2015–2018) durch den Betrieb sehr nachlässig betrieben. Folgen: A) Rechnungskreise weisen in den Jahren Lücken auf (Rg.-Nr. in geringer Zahl doppelt; jedoch auch div., „überschaubare“ Lücken). B) In den Jahren 2017 und 2018 wurde der OP-Bereich „aufgeräumt“. Debitoren mit „höheren“ Außenständen wurden seitens des Betriebs angeschrieben, kleinere Forderungen (Größenordnung bis ~ 150 €) wurden direkt einzelwertberichtigt. Soweit keine Zahlungen auf größere Rechnungen erfolgten, wurden alte Forderungen (> 5 Jahre) ausgebucht. Seitens der BP führen die Lücken der Rechnungsnummern zu einem Mangel der Buchführung. C) Es werden Hinzuschätzungen i.H.v. insgesamt rd. 40.000 € für 2015–2018 vorgenommen und als vGA berücksichtigt. D) Soweit für EWBs kein Schriftverkehr vorliegt, wurden für 2017 und 2018 zusätzliche rd. 40.000 € ebenfalls als vGA angesetzt. Die Einschätzung mit Hinzurechnung zum zvE ist u.E. nachvollziehbar. E) Weitere Aussage des Prüfers: Da es sich ausnahmslos um Forderungen älter als fünf Jahre handelt, ist anzuerkennen, dass diese Beträge nicht mehr im Betrieb eingehen. Ein „endgültiges“ Entfernen aus der Bilanz ist in diesem Fall nur über eine vGA möglich. Infolge besonderer Umstände ist nachvollziehbar, dass der GF und die Ehefrau in den Jahren völlig überlastet waren und das Mahnwesen ignoriert haben. Persönliche Vorteile gab es durch die unterlassenen Beitreibungen der Forderungen nicht. Frage: Gibt es Argumente, die gegen eine Berücksichtigung als vGA (Teileinkünfteverfahren/gewerbliche Einkünfte) beim Gesellschafter sprechen bzw. ist der Aussage (E) des Prüfers zu folgen? (In einem vergleichbaren Sachverhalt – mit deutlichen höheren Beträgen – wurden bei einem Bauunternehmen vor einigen Jahren EWBs bemängelt, dem zvE hinzugerechnet, jedoch keine vGA angenommen.)
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