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§ 8c KStG,Beteiligungserwerb bis 50 v.H.,Fortführungsgebundener Verlustvortrag i.S. des § 8d KStG

An der T-GmbH waren bis einschließlich 12/2020 zwei Gesellschafter beteiligt, WH mit 51 % und ET mit 49 %. Zum 01.01.2021 hat WH von ET die 49%ige Beteiligung erworben und hält nunmehr 100 % an der T-GmbH. In den vergangenen fünf Jahren fand kein weiterer Wechsel bei den Beteiligten statt. Die T-GmbH hat per 31.12.2020 einen gewerbesteuerlichen Verlust, welcher nach § 10a GewStG gesondert festgestellt wurde, in H. von ca. 2.000.000 €. Der laufende Geschäftsbetrieb der T-GmbH wurde im Jahr 2019 eingestellt. Handelsrechtlicher Unternehmensgegenstand ist der Betrieb einer internationalen Spedition sowie die Durchführung aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Im Jahr 2019 wurden alle Arbeitnehmer entlassen. WH betreibt mehrere Firmen mit Speditionsbetrieb und möchte den Verlust gerne nutzen. Geplant ist daher die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs im Jahr 2022. Es verbleibt beim Betrieb einer internationalen Spedition. Bezüglich der eventuell gewünschten Umfirmierung konnten mir Ihre Kollegen/Kolleginnen in der Expertise Nr. 67046 vom 09.12.2021 schon weiterhelfen. Nun werfen sich aber dennoch weitere Fragen bzgl. der aktuellen Rechtslage auf: 1.) Meines Erachtens liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG vor, da nicht innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Beteiligung an der GmbH übertragen oder veräußert wurden. Ist diese Betrachtungsweise richtig? Ist der quotale Verlustuntergang auch in diesem Fall verfassungswidrig und kommt hier nicht mehr zum Tragen? 2.) Wenn bei einer Übertragung von 49 % kein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt, kann auch § 8d KStG mit seinen Voraussetzungen und Konsequenzen im vorgenannten Fall nicht greifen. Ich habe dies so verstanden, dass erst beim Beteiligungserwerb von mehr als 50 % der § 8d KStG greift. Wir hätten hier ansonsten das Problem, dass der laufende Geschäftsbetrieb eingestellt wurde. Ist meine Betrachtungsweise richtig?
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