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vGA,Kaufpreis

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer von uns vertretenen GmbH ist folgender Sachverhalt vom Finanzamt bemängelt worden: Die GmbH ist im Bereich Elektrotechnik tätig. Sie hat im Prüfungszeitraum (2017–2019 und auch schon vorher) einen großen Kunden, auf dessen Betriebshof die GmbH auch ein Büro mit Warenlager nutzt. Unsere Mandantin hat hauptsächlich Neuanschaffungen mit zugehöriger Installation sowie laufende Instandhaltung gegenüber dem Kunden abgerechnet. In den elektronischen Bauteilen wurde seit Jahren ein SPS-Programm genutzt, dass von dem Alleingesellschafter der GmbH gekauft und von ihm laufend weiterprogrammiert wurde. Die Nutzung des Programms wurde durch die GmbH nie separat abgerechnet, sondern war in den abgerechneten Leistungen inkludiert. Der Gesellschafter/Geschäftsführer der GmbH hat das Programm nie der GmbH verkauft und die Nutzung ebenfalls nicht in Rechnung gestellt. Nach betrieblichen Änderungen bei dem Kunden haben sich unsere Mandantin und der Kunde entschieden, die Zusammenarbeit (im Prüfungszeitraum) zu beenden. Nach Verhandlungen über die Weiternutzung des Programms war man sich einig, dass es sich bei dem Programm um geistiges Eigentum des Gesellschafters handelte, und hat sich auf einen Kaufpreis geeinigt. Dieser Kaufpreis (20.000 €) wurde im Prüfungszeitraum durch die GmbH an den Kunden berechnet und gezahlt und an den Gesellschafter mit ordentlicher Rechnung in voller Höhe weitergeleitet. Im Rahmen der Prüfung wollte die Prüferin erst einen Anteil des Kaufpreises in Höhe von 10 % als verdeckte Gewinnausschüttung versteuern und nach unseren Einwänden soll nun der komplette Kaufpreis als vGA behandelt werden. Die Begründung lautet: Das Programm wurde dauerhaft durch die GmbH genutzt, entsprechend war es bereits Eigentum der GmbH, der Eigentumsübergang war bereits vor dem Prüfungszeitraum, entsprechend ist eine verdeckte Einlage nicht mehr zu beachten. Eine Abweichung, um die laufende Nutzung als verdeckte Einlage zu deklarieren, kommt laut Meinung des Finanzamts nach BGH-Rechtsprechung auch nicht infrage, da es sich um ein materielles Wirtschaftsgut handelt. Wir bitten Sie, diesen Sachverhalt zu prüfen und uns möglichst eine Lösung zu präsentieren, die den Ansatz des Verkaufs als vGA verhindert.
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