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Körperschaftsteuer,vGA,Bilanzierung Software

Meine Mandantin ist eine inländische GmbH. Der Geschäftsführer ist gleichzeitig der 100%ige Gesellschafter. Die GmbH vertreibt über das Internet mittels eigenem Web-Shop Fahrradzubehörteile. Bei der GmbH wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2017–2019 durchgeführt. Der Betriebsprüfer hat u.a. zwei Prüfungsfeststellungen getroffen, die ich für hinterfragungswürdig halte. 1. Die GmbH hat als Finanzanlage im Jahr 2015 einer anderen GmbH ein partiarisches Darlehen in Höhe von 15.000 € gewährt. Im Jahr 2018 geriet diese GmbH, der meine Mandantin das Darlehen gewährt hatte, in finanzielle Schwierigkeiten. Um nicht durch eine drohende Insolvenz das gesamte gewährte Darlehen zu verlieren, hat meine Mandantin das Darlehen mit 5.000 € an einen Aufkäufer weiterverkaufen können. Den entstandenen Verlust von 10.000 € haben wir im Rahmen einer Teilwertabschreibung als Betriebsausgabe bei der Mandantin berücksichtigt. Der Betriebsprüfer sieht jetzt in der Höhe des erfolgten Wertverlusts eine verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer. Außerdem möchte der Betriebsprüfer bei der GmbH den berücksichtigten Verlust rückgängig machen. Die Begründung des Betriebsprüfers lautet wie folgt: „Bei der vorliegenden Vermögensminderung in Höhe des Wertverlustes der Beteiligung liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, da ein ordentlicher Kaufmann, der nicht auch ein Gesellschafter ist, ein derart risikobehaftetes Investment aus den Gesellschaftsmitteln nicht eingegangen wäre.“ Aus meiner Sicht kann die Finanzverwaltung solche Schlussfolgerungen aus der Anlagepolitik meiner Mandantin nicht ziehen. Gibt es ein Gesetz, dass mein Geld nur in nicht verzinsliches Festgeld angelegt werden darf? Wie sehen Sie die Beurteilung des Vorgangs als verdeckte Gewinnausschüttung? 2. Meine Mandantin hat sich eine Software zur Erstellung eines Online-Shops gekauft. Diese Software wurde von uns als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert und über drei Jahre abgeschrieben. Da es sich um eine Standardsoftware handelt, hat meine Mandantin eine zusätzliche IT-Firma beauftragt, Updates, Softwarepflege und Customizingarbeiten durchzuführen. Diese laufenden Kosten haben wir bei unserer Mandantin bisher als sofortabziehbare Wartungskosten für Hard- und Software gebucht. Der Betriebsprüfer jedoch will auch diese Kosten als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren und über drei Jahre abschreiben. Der Betriebsprüfer begründet seine Entscheidung damit, dass laut Leistungsbeschreibung neben den Pflegekosten auch Programmierarbeiten an den Modulen der Fremdsoftware durchgeführt werden und individuelle Anpassungen an den bestehenden Modulen durchgeführt würden. Ist das aus Ihrer Sicht ausreichend, um auch die Leistungen einer IT-Firma an einer Fremdsoftware als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren? Oder war die bisherige steuerliche Behandlung als Wartungskosten in Ordnung?
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