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Lohnaufwendungen im Konzern (hier Aktienoptionen),Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage,§ 8 KStG

Sachverhalt: Mutterunternehmen SA, Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg Tochterunternehmen GmbH, 100 % Beteiligung, Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland Enkelunternehmen GmbH, 51 % Beteiligung, Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland Das Mutterunternehmen in Luxemburg hat ausgewählten Mitarbeitern des Tochterunternehmens sowie Mitarbeitern des Enkelunternehmens in Deutschland im Mai 2019 ein Aktienoptionsprogramm angeboten. Das Programm sieht vor, dass das Mutterunternehmen den jeweiligen Mitarbeitern zum 6. Mai 2022 sowie 6. Mai 2023 jeweils 50 % der zugesagten Aktien liefert, wenn die Mitarbeiter noch in der Gruppe beschäftigt sind. Aufgrund eines Eigentümerwechsels wurden die ersten 50 % im November 2021 in Geld abgegolten. Die Abführung der Lohnsteuer sowie die Auszahlung des Nettobetrags übernimmt der jeweilige Arbeitgeber des Mitarbeiters in Deutschland im Auftrag des Mutterunternehmens. Hierzu hat das Mutterunternehmen im Vorfeld die liquiden Mittel zur Verfügung gestellt. Nun möchte das Mutterunternehmen dem Tochter- bzw. Enkelunternehmen die Abfindung in Geld in Rechnung stellen und damit die liquiden Mittel zurückfordern. Frage: Ist der in Rechnung gestellte/zu stellende Abfindungsaufwand steuerrechtlich eine abzugsfähige Betriebsausgabe im Tochter-/Enkelunternehmen?
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