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§ 8b Abs. 5 KStG,tatsächliche Kosten

Ein Mandant beabsichtigt, eine vermögensverwaltende GmbH zu gründen. Diese soll ganz überwiegend in Aktien investieren, wobei der Zeithorizont von kurz- bis langfristig reichen kann. Unter Umständen erhält die GmbH durch die jeweiligen Aktien auch Dividendenausschüttung, deren Erhalt aber nicht fokussiert wird. Gegebenenfalls wird auch in Derivate investiert. Ganz überwiegend wird die Gesellschaft also Gewinne (Verluste) erzielen, die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, jedoch gem. Abs. 5 davon 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Die GmbH wird im Zusammenhang mit den Aktien u.a. Ausgaben für Börsenbriefe haben und ggf. einen Angestellten auf 450-€-Basis für den Aktien-Research. Sind derartige Ausgaben zu 100 % abzugsfähig oder werden diese ebenfalls gekürzt, da sie im Zusammenhang mit den zu 95 % steuerfreien Einnahmen stehen? Für steuerliche Zwecke könnte die GmbH ja sonst sehr schnell dauerhafte Verluste erzielen. Bsp.: Einnahmen 1.000, davon 95 % stfr., also verbleiben 50 Ausgaben 100 steuerliches Ergebnis = –50 Ist dies so korrekt?
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