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§ 14 KStG,Vorauszahlungen auf den Ergebnisabführungsvertrag

Meine Mandanten wollen einen steuerlich wirksamen Ergebnisabführungsvertrag schließen. Hierzu stellt sich eine Frage. Es ist geplant, dass die Organträgerin von der Organgesellschaft bereits unterjährig Vorauszahlungen auf die Gewinnabführung verlangen kann. Sollten diese Vorauszahlungen den Jahresüberschuss vor Ergebnisabführung übersteigen, sollen die überschießenden Vorauszahlungen als verzinsliche Darlehen behandelt werden und an die Organgesellschaft zurückzuzahlen sein. Unter Umständen soll auch eine umgekehrte Regelung, dass die Organgesellschaft im Falle eines Verlusts bereits unterjährig Zahlungen verlangen kann, berücksichtigt werden. Sind diese Vereinbarungen für die steuerliche Anerkennung des EAV schädlich? Ist die zweite Klausel (unterjähriger Verlustausgleich) dabei notwendig oder nur möglich? Muss eine Verzinsung vereinbart werden?
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