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Bilanzierung des Erwerbs eigener Anteile,§ 8b Abs. 3 S. 2 KStG,Erwerbskosten eigene Anteile (Aufwand oder Aktivierung)

Wir begleiten eine Gesellschaft, die im Jahr 2020 eigene Anteile von einer Gesellschafterin erworben hat. Im Zuge der Auseinandersetzung und Kaufpreisfindung im Zusammenhang mit dem Erwerb der eigenen Anteile sind erhebliche Rechtsanwalts- und Notarkosten angefallen die die Gesellschaft getragen hat. Die Aufwendungen wurden von uns sowohl in Handels- als auch Steuerbilanz als sofortabzugsfähiger Aufwand verbucht und haben den Gewinn gemindert. Dies erfolgte auch in Übereinstimmung zum BMF-Schreiben vom 27.11.2013, siehe Tz. 18. Im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung kam vom Prüfer die Frage auf, ob diese Kosten wirklich auch einen steuerlich sofort abzugsfähigen Aufwand der Gesellschaft darstellen. Bei der Recherche in diesem Themenbereich ist uns das Urteil des FG Münster vom 09.03.2017 aufgefallen. So wie ich das Urteil verstehe, wären nach dem Wortlaut die Anschaffungsnebenkosten steuerlich nicht als sofortiger Aufwand abzugsfähig. Wie sehen Sie die Rechtslage? Unseres Erachtens ist aber doch die Finanzverwaltung an das BMF-Schreiben gebunden und das ist meines Wissens auch noch für die Vorgänge des Jahres 2020 anzuwenden. Wurde gegen das FG-Urteil Revision beim BFH eingelegt? Zugelassen war diese zwar, aber ich habe kein laufendes Revisionsverfahren beim BFH entdeckt. Wir werden natürlich das Urteil des FG Münster in der weiteren Auseinandersetzung mit dem Finanzamt nicht aufführen, aber es ist zu erwarten, dass bei Detail-Recherche das Finanzamt das Urteil „entdeckt“. Die Finanzverwaltung ist aber doch an das BMF-Schreiben gebunden, oder? Gibt es vielleicht andere Urteile, die unsere Rechtsauffassung stützen, dass die Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb eigener Anteile auch steuerlich sofort abzugsfähigen Aufwand darstellen? Wie sollten wir weiter argumentieren?
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