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§ 14 KStG,Unterjährige Veräußerung,Wichtiger Grund

Die M-GmbH hält 100 % der Anteile an der T-GmbH. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein EAV, welcher die Voraussetzungen nach §§ 14 ff. KStG erfüllt, so dass eine ertragsteuerliche Organschaft vorliegt. Die M-GmbH möchte nun die Anteile an der T-GmbH unterjährig veräußern. Fragen: – Liegt hier ein wichtiger Grund i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG vor? – Wie wäre der Gewinn handelsrechtlich und steuerrechtlich unterjährig aufzuteilen? Es wäre super, wenn Sie zu den Antworten Fundstellen nennen könnten.
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