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Investmentfonds,§ 8b KStG,Teilfreistellung

Die A-GmbH hält in ihrem Betriebsvermögen auch Investmentanteile i.S. des § 16 (1) Nr. 3 InvStG 2018 und des § 56 (3) S. 4 InvStG 2018. Die Bank stellt eine Steuerbescheinigung aus. Hierin heißt es: Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen i.S. der §§ 16 (1) Nr. 3 und 56 (3) S. 4 InvStG 2018 in Höhe von 7.000 €. Aus der Erträgnisaufstellung ergibt sich, dass bei den Erträgen ein Teilfreistellungssatz von 30 % angesetzt wurde. Mithin betrugen die Erträge vor Teilfreistellung 10.000 €. Zusätzlich weist die Erträgnisaufstellung Veräußerungsverluste bei Fondsanteilen aus. Hiernach betrug der Verlust vor Teilfreistellung 15.000 € und nach Freistellung 10.500 €. Diese Verluste werden in der Steuerbescheinigung gar nicht berücksichtigt. Überdies spricht die Erträgnisaufstellung generell von Privatvermögen. Innerhalb der Handelsbilanz wurden 10.000 € als Ertrag gebucht. Steuerlich wurden 9.500 € nach § 8b (2) und (3) KStG wieder abgerechnet. Mithin wurden aus dem Veräußerungsgewinn nur 500 € als Einkommen versteuert. Ist diese Vorgehensweise richtig? Hätten aufgrund der Teilfreistellung nicht nur 5 % von 7.000 € = 350 € als Einkommen versteuert werden müssen? Die Verluste aus den Fondsverkäufen lt. Erträgnisaufstellung wurden bisher weder in der Bilanz noch bei der Steuerberechnung berücksichtigt, da diese nicht in der Steuerbescheinigung aufgeführt wurden. Müsste hier in der Bilanz nicht ebenfalls der Verlust in Höhe von 15.000 € ausgewiesen und steuerlich dann wieder nach § 8b (2) und (3) KStG korrigiert werden, so dass letztlich von dem Veräußerungsverlust kein Euro beim zu versteuernden Einkommen zu berücksichtigen ist?
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