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Verdeckte Gewinnausschüttung,Abfindung Pensionszusage

Unsere Mandantin, eine GmbH, zahlt an ihren Gesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer seit einigen Jahren regelmäßig Altersrente entsprechend den Vorgaben einer im Jahr 1992 erteilten Pensionszusage. Die Voraussetzungen hierfür waren alle gegeben und die Durchführung erfolgt vereinbarungsgemäß. Die Altersrente konnte mit Erreichen des 65. Lebensjahres beansprucht werden, vorliegend war dies im Jahr 2017 der Fall. Nunmehr beabsichtigen der Gesellschafter und die GmbH, die restlichen Pensionsansprüche durch einen Einmalbetrag abzufinden. Die Höhe dieses Betrags wurde durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt. Unsere Frage geht dahin, ob eine solche Abfindung nach den gegenwärtig geltenden Grundsätzen generell möglich ist, da die Pensionszusage die Möglichkeit einer Einmal-Abfindung nicht vorsieht. In der Eingangsbestimmung des Vertrags ist lediglich festgehalten, dass „nur eine der in Absatz 1 ... gewährten Renten gewährt“ wird (Alters- oder Invalidenrente). Ansonsten enthält der gesamte Vertrag an keiner Stelle eine Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Abfindung. Kann eine solche dennoch stattfinden, ohne dass man sich der Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung aussetzt?
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