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Pensionszusage,Berechnung der Abfindung,Zinssatz gemäß § 6a EStG

Mit welchem Zinssatz muss bei der Abfindung einer Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers gerechnet werden zur Ermittlung des „unquotierten Barwerts"? Müssen dies unbedingt die 6 % gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG sein oder ist auch, in Anbetracht der vorliegenden Zinssituation, ein Zinssatz unter 6 % möglich?
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