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§ 8c KStG,§ 8d KStG

A-GmbH ist zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Am 19.05.2019 veräußert die A-GmbH ihre Anteile an der B-GmbH zu 100 % an eine natürliche Person XY mit Verlust. Die natürliche Person XY ist keine nahestehende Person der A-GmbH. Zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung liegen festgestellte Verlustvorträge der B-GmbH vor. Nach der Anteilsübertragung führt die B-GmbH die gleichen Geschäfte aus. Liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c KStG vor?
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