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Auslagerung Pensionszusage,Rentner-GmbH,Ausgleichszahlung und vGA und verdeckte Einlage

Folgender Sachverhalt: An der S-GmbH sind Herr S-Senior (Vater) und Herr S-Junior (Sohn) jeweils zu 50 % beteiligt. In der Bilanz der S-GmbH befindet sich auf der Passivseite eine Pensionszusage an den Herrn S-Senior (Rentenzahlungen laufen schon). Auf der Aktivseite ist als Deckungsvermögen ein Wertpapierdepot aktiviert. Der Wert des Wertpapierdepots ist niedriger als der Wert der Pensionszusage. Die Pensionszusage und das Wertpapierdepot sollen von der S-GmbH an die R-GmbH (Rentner GmbH) übertragen werden. Die R-GmbH wird neu gegründet. An dieser GmbH soll nur Herr S-Senior zu 100 % beteiligt sein. Unserer Meinung nach liegt hier ein Spaltungsfall, genauer eine Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 UmwG, vor, da die „neuen“ Anteile an der R-GmbH (Gegenleistung) ein Gesellschafter einer KapGes erhält. Folglich wären die §§ 15 i. V. m. 11 ff. UmwStG anwendbar. Die Übertragung auf die Rentner GmbH dürfte nach dem BFH-Urteil vom 18.08.2016, VI R 18/13, BFHE 255, 58, BStBl II 2017, 730, keinen Lohnzufluss auslösen. Voraussetzung dafür ist, dass kein schädliches Auszahlungswahlrecht vorliegt. Fragen: Unserer Meinung nach liegt ein Problem darin, dass der Wert der Pensionszusage und der Wert des Wertpapierdepots unterschiedlich sind, wodurch die R-GmbH von Anfang an überschuldet wäre. Aus diesem Grund muss die R-GmbH ausreichend mit finanziellen Mitteln zur Erfüllung der Pensionsverpflichtung ausgestattet werden. Daneben muss beachtet werden, dass ein Fremd-Geschäftsführer die Pensionsverpflichtung ohne eine Ausgleichzahlung nicht übernehmen würde. Neben der Übertragung der Pensionsverpflichtung bzw. des Wertpapierdepot hat damit die S-GmbH noch eine Ausgleichzahlung an die R-GmbH zu leisten. Wenn, wie von den Gesellschaftern gewollt, nur das Deckungsvermögen und die Pensionszusage ausgelagert wird (ohne Ausgleichszahlung), würde dies zu einer vE bei der S-GmbH führen, wodurch sich die Anschaffungskosten des Herrn S-Senior erhöhen und es zu einem Zufluss beim steuerlichen Einlagekonto der S-GmbH (§ 27 KStG) kommt. Auf der Seite der R-GmbH käme es zu einer vGA an den Herrn S-Senior. Zweifelhaft ist allerdings, ob eine Auslagerung in diesem Fall überhaupt möglich ist, da mehr Passivvermögen als Aktivvermögen ausgegliedert wird, wodurch die R-GmbH, wie oben erwähnt, von Anfang an überschuldet wäre. Würde von der S-GmbH eine Ausgleichszahlung geleistet werden, würde keine vE bzw. vGA vorliegen. Sind diese Annahmen richtig oder führt die Auslagerung mit Ausgleichszahlung steuerlich zu Gewinnauswirkungen (Ertrag bei S-GmbH, Aufwand bei R-GmbH)? Durch die unterschiedliche Bewertung der Pensionszusage im Handels- und Steuerrecht (Bewertung zu versicherungsmathematischem Barwert bzw. Teilwert nach § 6a EStG) sind unserer Meinung nach die §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG nicht anwendbar, da diese nur im umgekehrten Fall (Deckungsvermögen übersteigt Pensionsrückstellung) zur Anwendung kommen. Ist auch diese Annahme richtig? Ist schenkungsteuerlich etwas zu beachten?
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