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§ 27 KStG,Einlagenrückgewähr,Umwandlung

Mir ist die Regelung des § 27 Abs. 1 S. 5 KStG bekannt, was als ausschüttbarer Gewinn anzusehen ist, der ja im Rahmen einer Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter vorrangig ist, bevor es dann zu einer steuerfreien Einlagenrückgewähr kommt. Mir stellt sich nun die Frage, ob und wie eine bei der leistenden GmbH bestehende Kapitalrücklage – sofern es einen Unterschied macht: im Rahmen einer Verschmelzung entstandene Kapitalrücklage – bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns zu berücksichtigen ist. Erhöht diese den ausschüttbaren Gewinn? Ich kann es mir nicht vorstellen, da dies ja durch die Möglichkeit, eine Kapitalerhöhung aus der Kapitalrücklage vorzunehmen, unkompliziert umgangen werden könnte. Ich bin mir aber nicht sicher und bitte höflich um Ihre Rechtsauffassung zu dieser Frage.
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