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§ 8b KStG,Optionshandel

Einer meiner Mandanten (M) handelt über seine operativ tätige GmbH (O) mit Aktien. Die O erzielt also „normale“ Einnahmen sowie Gewinne und Verluste aus Aktienhandel. Die Gewinne aus Aktienhandel sind zu 95 % steuerfrei (5 % nicht abziehbare BA). Nun meine Fragen: – Wie werden die Verluste aus Aktienhandel steuerlich behandelt? – M erzielt auch Verluste/Gewinne aus Optionsscheinhandel? Sind diese nur in sich nutzbar oder mit anderen (operativen) Gewinnen zu verrechnen? – Die Aktien hält M im Umlaufvermögen der O. Nun siind einige Werte aufgrund des strengen Niederstwertprinzips zum 31.12.2021 handelsrechtlich abzuschreiben. Mein Verständnis für das Steuerrecht: Teilwertabschreibung nur, wenn der Kurs auch zum Bilanzaufstellungszeitpunkt unter den Anschaffungskosten liegt; korrekt? – Falls ja, sind diese Abschreibungen nur in sich nutzbar oder mit anderen (operativen) Gewinnen zu verrechnen?
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