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Verlustuntergang,Verschmelzung,Konzernklausel

Mandantin ist eine GmbH, deren Anteile (25.000 €) derzeit von einer Person A gehalten werden. Bei Gründung im Jahr 2010 entfielen ebenfalls alle Anteile auf A, bis im Jahr 2017 B (Bruder von A) Anteile i.H.v. 12.500 € = 50 % von A erwarb. Im Jahr 2020 veräußerte B Anteile i.H.v. 10.000 € = 40 % an A; im Jahr 2022 erfolgte die Veräußerung der restlichen 2.500 € von B an A. Im Jahr 2020 wurden mit Wirkung zum 1.1.2020, 0.00 Uhr, auf die X GmbH drei Gesellschaften verschmolzen: a) Die G GmbH und die H GmbH, deren Stammkapital zu jeweils 50 % von A und B gehalten wurde, und b) die Y GmbH, die am 1.1.2020 von den Brüdern A und B sowie zwei weiteren Gesellschaftern zu je 25 % gehalten wurde. In 2/2020 erwarb A von den drei Mitgesellschaftern deren Anteile und war bis zum 14.8.2020 Alleingesellschafter. Dann veräußerte A an seinen Bruder B einen Geschäftsanteil von 2.500 € an der Y GmbH. Die Verschmelzungen der G GmbH und H GmbH auf die X GmbH wurden jeweils am 4.5.2020 in das HR eingetragen. Der Eintrag der Verschmelzung der Y GmbH auf die X GmbH erfolgte am 25.8.2020. Es wurden folgende Verluste mitgebracht: Verlustvortrag der G GmbH zum 1.1.2020 –2.592 €, Verlustvortrag der H GmbH zum 1.1.2020 –2.590 €, Verlustvortrag der Y GmbH zum 1.1.2020 –1.735 €. Die X GmbH bringt zum 1.1.2020 einen Gewinnvortrag von ca. 40.000 € mit. Die gesellschaftlichen Aktivitäten der X GmbH haben sich der Satzung nach verändert. Im Jahr 2020 verteilt sich das laufende Ergebnis wie folgt: Auf die G GmbH und die H GmbH entfallen jeweils Fehlbeträge von ca. 100 €. Der Y GmbH ist ein Jahresüberschuss von ca. 11.000 € zuzuordnen. Die X GmbH erwirtschaftete einen Fehlbetrag von ca. 370.000 €. Stille Reserven sind nicht vorhanden. Frage 1: Was geschieht mit dem Verlustvortrag? Frage 2: Wie verhält es sich mit den im Verschmelzungsjahr erwirtschafteten Jahresüberschüssen?
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