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Körperschaftsteuer,Betriebsausgaben,Strafverteidiger

Im Jahr 2018 wurde während der BP einer GmbH ein Steuerstrafverfahren eröffnet. Der Prüfungszeitraum wurde auf zehn Jahre erweitert. In den Jahren 2018 bis 2020 wurden die BP ohne die Gründe für das Strafverfahren durchgeführt und durch BP-Bericht und Steuerbescheide abgeschlossen. Die Steuerberatungskosten im Rahmen der BP wurden als abzugsfähige Betriebsausgaben gebucht. Weitere Beratungskosten entfielen auf die Einsichtnahme der Akten im Rahmen des Steuerstrafverfahrens und Telefonate mit dem FA für Steuerstrafsachen. Auch diese Beratungskosten wurden als abzugfähige BA gebucht. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wurde im Mai 2022 verfasst. Fragen: Ist die Verbuchung als „abzugsfähige Betriebsausgaben“ korrekt? Wie sind die Aufwendungen im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahens steuerlich zu beurteilen? Wann greift § 12 EStG?
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