Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 8c KStG,Verlustuntergang,vorweggenommene Erbfolge

Unser Mandant R ist Gesellschafter an der X GmbH. Er ist Pensionsempfänger und hat im Jahr 2006 an seine drei Kinder jeweils 15 % der Anteile übertragen. Ein Geschäftsführer ist P, Sohn von R. Die Anteile wurden jedoch ohne Stimmrecht übertragen. Diese Stimmrechte behielt sich R zurück. Zum 31.12.2021 besteht ein Verlustvortrag von ca. 280 T€. Nun will R auf seine Tochter 36 % der Anteile übertragen. Des Weiteren will er auch die Stimmrechte auf seine Kinder übertragen. Somit besteht vorher/danach folgende Konstellation: Mandant R vorher 100 % Stimmrecht/55 % Anteil – 19 % Anteil Stimmrecht und Anteil Mandant P vorher 0 % Stimmrecht/15 % Anteil – 15 % Stimmrecht/15 % Anteil Mandant M vorher 0 % Stimmrecht/15 % Anteil – 15 % Stimmrecht/15 % Anteil Mandantin T vorher 0 % Stimmrecht/15 % Anteil – 55 % Stimmrecht/55 % Anteil Frage: Werden durch die Übertragung der Anteile auf T und die Übertragung der Stimmrechte die Verlustvorträge nach § 8b bzw. § 8c KStG gekürzt?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen