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§§ 8c,8d KStG,Fortführungsgebundener Verlustvortrag

Wir nehmen Bezug auf das bereits ausgestellte Gutachten Nr. 56407. Der Sachverhalt ist grundsätzlich der gleiche. Gerne tragen wir nachstehend noch einmal alles zusammen: Die Anteile einer GmbH sind per 01.01.2020 an zwei Brüder übertragen worden. Die Anteile der Eltern in Höhe von insgesamt 50 % wurden unentgeltlich auf die beiden übertragen. Die weiteren 50 % wurden gegen Zahlung eines Kaufpreises übertragen. Beide Brüder erhalten je 1/2 der Anteile. Die GmbH hat per 31.12.2019 einen vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von 160.000 € und einen vortragsfähigen Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 150.000 €. Zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs waren stille Reserven in Höhe von 220.000 € vorhanden. Unsere neue Frage: Wie verhält es sich im vorstehenden Sachverhalt in Bezug auf die §§ 8c und 8d KStG, wenn der Gesellschafterwechsel noch nicht im Handelsregister eingetragen ist? – Können die Verlustvorträge im Jahr 2020 abgezogen werden? – Handelt es sich um einen schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG? – Muss oder kann ggf. ein Antrag gemäß § 8d KStG gestellt werden? – Fallen ggf. Handelsrecht und Steuerrecht auseinander? Wir bitten um ausführliche Beantwortung und ggf. handelsrechtliche und steuerrechtliche Beurteilung. 
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