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verdeckte Gewinnausschüttung,§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG,§ 58 GmbHG

Die Gesellschafterin einer (immobilien-)vermögensverwaltenden GmbH verkauft an ihre Schwester eine Immobilie unter dem Verkehrswert. Grund hierfür ist der Verzicht der Schwester, beim Tod der Eltern (diese haben die Immobilien-GmbH an die andere Tochter im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertragen) Ansprüche geltend zu machen. Um eine vGA zu vermeiden, wäre es hier möglich, für die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert eine Kapitalrückzahlung zu buchen, da die GmbH noch erhebliche Darlehen gegenüber den Eltern in den Bilanzen ausweist?
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