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Körperschaftsteuer,vGA,Teilwertabschreibung

An den beiden Gesellschaften A GmbH und B GmbH sind die Familienmitglieder … in jeweils identischer Höhe beteiligt. Mit Vertrag vom 31.10. wurde die Gesellschaft A rückwirkend auf den 01.03. auf die Gesellschaft B verschmolzen. Die Bilanz der A GmbH bestand praktisch nur aus Anlagevermögen, Bankverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten ggü. der B GmbH. Das Eigenkapital der A GmbH war geringfügig negativ. Die A GmbH betrieb ein Verteilnetz mit diversen Kunden. Die B GmbH hat nach der Verschmelzung zum 31.12. desselben Wirtschaftsjahres eine Teilwertabschreibung auf das übernommene Netz vorgenommen, nachdem sie nach dem 31.10. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt hat und die Mehrzahl der Kunden noch im November und Dezember gekündigt hat. Unabhängig davon hatte bereits ein anderer Kunde im Rückwirkungszeitraum gekündigt. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse war zum Ergebnis gelangt, dass das Netz nicht insgesamt wirtschaftlich betrieben werden konnte. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass spätestens am 31.10. den Beteiligten klar gewesen sein muss, dass Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Die Verschmelzung hätten fremde Dritte nicht gemacht, das soll nur wegen der Beteiligungsidentität (Familienmitglieder in jeweils gleichem Verhältnis, gleichgerichtete Interessen) passiert sein. Es gibt außerdem weitere weiche Indikatoren, die dafür und auch dagegen sprechen, dass den Beteiligten die wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich schon vorher bekannt gewesen sein könnten. In Höhe der Teilwert-AfA soll eine vGA vorliegen (Vermögensminderung bei der B GmbH aufgrund der Übernahme des Betriebsvermögens der A GmbH). Fragen: – Welche Auswirkungen hätte die vGA auf die Gesellschaft und die Gesellschafter? – Ist eine vGA oder die Versagung des Betriebsausgabenabzugs überhaupt möglich? Wie kann man die Argumentation entkräften?
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