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Werthaltigkeit einer Gesellschafterforderung,verdeckte Einlage,§ 17 Abs. 2a EStG

Sachverhalt: Mandant veräußert seine 100% GmbH Anteile. Zum Zeitpunkt der Veräußerung war die GmbH an sich Überschuldet (mit ca. 900.000.00 EUR). Die Insolvenz konnte nur durch Gesellschafter-Darlehen (mit Rangrücktritt) in Höhe von EUR 1.082.000,00 abgewendet werden. Zum 30.12.2020 konnte der Mandant die 100% Anteile veräußern. Voraussetzung hierfür war, dass sämtliche Gesellschafterdarlehen zum Zeitpunkt der Übergabe vom Altgesellschafter erlassen werden müssen. Im Rahmen des Vorgangs wurden EUR 842.000,00 als sonstiger Ertrag (neutral nicht wirksam bei der KSt) ausgebucht und weitere EUR 240.000,00 in die Kapitalrücklage umgewandelt (dies wurde nur umgebucht; erfolgte keine Ein- bzw. Auszahlung des Betrages in die Gesellschaft). Die Darlehen sollten aus der Bilanz raus sein; andere Möglichkeiten waren da nicht gewünscht. Im Rahmen der Veranlagung 2020 haben wir die EUR 842.000,00 ertragswirksam ausgebucht und als „Sanierung“ betrachtet da nur dadurch die Fortführung des Unternehmens sichergestellt werden konnte und dadurch nicht bei der Körperschaftsteuer als Gewinn erfasst. Das Finanzamt steht nun auf den Standpunkt dass die Ausbuchung ein steuerlicher Ertrag darstellt und entsprechend den Jahresüberschuss erhöht da die es sich nach Ansicht des Finanzamtes um eine wertlose Forderung handelt. Das gleiche unterstellt das Finanzamt auch für die Einbringung des Darlehens in die Kapitalrücklage; diese wäre auch wertlos und mit 0,00 EUR anzusetzen und daher ertragswirksam den Gewinn zu erhöhen. Welche Argumente können da beim Finanzamt vorgebracht werden dagegen? Die 100% GmbH Anteile wurden wie folgt veräußert: Veräußerungspreis EUR 700.000,00 Stammkapital ./. EUR 100.000,00 Kapitalrücklage ./. EUR 240.000,00 EUR 360.000,00 ============== Nachdem ja bei der Veräußerung ein Buchüberschuss von EUR 360.000,00 entstanden ist kann es ja nicht zutreffend sein, dass die Einlage in die Rücklage bzw. der Verzicht der Darlehen vollständig nicht werthaltig war da ja ansonsten der Käufer ja wohl kaum diesen Preis bezahlt hätte. Könnte damit argumentiert werden das zumindest die EUR 360.000,00 werthaltig sind bzw. gibt es noch eine andere Möglichkeit wegen der Werthaltigkeit der Forderungen.
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