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§ 64 AO,Verein,Rücklagenbildung

Ein Fußballverein hat im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn/Überschuss von 25.000 €. Dieser Gewinn soll gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO in die Rücklage eingestellt werden für die Anschaffung einer Zuschauertribüne. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb existiert im Bereich der Bandenwerbung. Frage 1: Stellt die Rücklage eine Betriebsausgabe im wirtschaftlichen Geschäftsbetreib dar und mindert den Gewinn? Frage 2: Wenn die Rücklage eine Betriebsausgabe darstellt, kann diese neben der Anwendung der Gewinnpauschalierung i.S.d. § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gebildet werden? Oder wird die Rücklage dadurch ausgeschlossen? Frage 3: Darf die Rücklage, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebildet wird, beim Zweckbetrieb des Vereins aufgelöst werden? Frage 4: Mindert die Auflösung der Rücklage die Anschaffungskosten, oder wird die Auflösung direkt als Ertrag erfasst (vgl. Zuschüsse)?
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