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Körperschaftsteuer,Pensionsrückstellung,Angemessenheit

Zu nachfolgendem Sachverhalt würden wir gerne Ihre Expertise einholen: Neben den fixen, einmaligen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und variablen (z.B. Tantieme) Gehaltsbestandteilen gehören für die Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers einer GmbH auch die Altersversorgung, insbesondere Pensionszusage bzw. -rückstellung. Fraglich ist, mit welcher Größe (Betrag) die Pensionszusage anteilig in die Betrachtung der Angemessenheit der jährlichen Gesamtvergütung eingerechnet/einbezogen werden muss. Sachverhalt: Einem GF (Dritter, kein Gesellschafter) wurde im Jahr 2021 nach langer Diskussion mit dem Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt. Nach seinem Ausscheiden als angestellter GF (frühestens Ende des Jahres 2026) kann er entweder eine monatliche Rente von rund 1.100 € beziehen oder eine Abfindung von 250 T€ in Anspruch nehmen. Der GF trat bereits im Jahr 2005 als Geschäftsführer in die Dienste der Gesellschaft ein. Der versicherungsmathematische Gutachter hat nun grundsätzlich eine (handelsrechtliche) Rückstellung von 170 T€ per 31.12.2021 ermittelt. Das derzeitige Jahresgehalt des GF mit allen bisherigen Gehaltsbestandteilen beläuft sich auf rund 180 T€. Auf Grund der Bilanzzahlen und Größe (Anzahl der Mitarbeiter etc.) der Gesellschaft und der Tatsache, dass es sich um keinen Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern um eine dritte Person handelt, wurde die Angemessenheit nie in Frage gestellt. Der Gesellschafter, bzw. eine externe Beratungsgesellschaft, sieht die Angemessenheit des Gehalts zwischen 230 T€ und 250 T€. Nun ist fraglich, wie bzw. mit welchem Wert die zugesagte Pension in die Betrachtung der Angemessenheit einzubeziehen ist. Ist zum Stichtag 31.12.2021 der versicherungsmathematisch zu bildende Rückstellungsbetrag von rund 170 T€ zu berücksichtigen (sein Gehalt beliefe sich im Jahr 2021 damit auf rund 350 T€, was möglicherweise unangemessen hoch wäre), oder ist der einmalige Rückstellungsbetrag auf die zurückliegenden Dienstjahre (2005 bis 2021 = 17 Jahre) zu verteilen, was einem anteiligen Betrag von 10 T€ entspräche und damit die Angemessenheit insgesamt nicht gefährden würde? Alternativ könnte auch denkbar sein, den Abfindungsanspruch aus der Pension von 250 T€ auf die Dienstzeit (Erdienungszeit) von fünf Jahren zu verteilen, was einem jährlichen Betrag von 50 T€ entspräche. Das Gesamtgehalt beliefe sich dann auf rund 230 T€ und würde sich im Rahmen der (durch die Berater eingeschätzten) Angemessenheit bewegen. Die Berater sind auch der Meinung, dass die Rückstellung ab dem Jahr 2021 ratierlich (ggf. unter Berücksichtigung von Zinseffekten etc.) mit rund 50 T€ erfolgen könne, um nicht gleich den Aufwand von 170 T€ auszulösen, um damit der Diskussion der Angemessenheit aus dem Weg zu gehen. Unseres Erachtens ist dies aber aus handelsrechtlicher Sicht nicht möglich, denn die Verpflichtung ist im Jahresabschluss zu bilanzieren, und dies mit dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert.
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