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Körperschaftsteuer,Tantieme,vGA

Ziel: Der Geschäftsführer möchte, dass bestimmte Aufwendungen die Bemessungsgrundlage für die Tantiemen nicht beeinflussen. Nach dem Grundsatz des formellen Drittvergleichs ist eine Tantiemevereinbarung nur dann anzuerkennen, wenn die Bemessungsgrundlage so bestimmt ist, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf. Vor diesem Hintergrund standen folgende Passagen der Tantiemevereinbarung zur Diskussion: Teil 1: „Die Tantieme bemisst nach dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss nach Verrechnung mit Verlustvorträgen sowie vor Abzug der Tantiemen, der Körperschafts- und der Gewerbesteuer. Gewinnabhängige Rückstellungen, steuerliche Sonderabschreibung und Sonderposten mit Rücklageanteil mindern die Bemessungsgrundlage nicht.“ Diese Regelung ist steuerlich m.E. unbedenklich und in Ordnung. Die meisten Verträge enthalten diese Formulierung. Teil 2: „Gewinnabhängige Rückstellungen, steuerliche Sonderabschreibung und Sonderposten mit Rücklageanteil mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Andererseits ist die spätere gewinnerhöhende Auflösung von Positionen, deren Bildung auf die Bewertungsgrundlagen keinen Einfluss hatte, für die Berechnung der Tantiemen unberücksichtigt zu lassen." In der Literatur werden Korrekturen der Tantieme-Bemessungsgrundlage als zulässig erachtet, wenn diese ihre Begründung vornehmlich im steuerlichen Bereich haben (wie z.B. Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG). Frage: Wie sieht es aus, wenn der Gewinn durch andere Rückstellung gemindert wird, wie z.B. Boni für Mitarbeiter? Der Geschäftsführer möchte Bonuszahlungen für die Mitarbeiter, sieht aber das Problem, dass durch den Aufwand für den Bonus das Jahresergebnis belastet wird und er weniger Tantieme erhält. Ist es steuerlich zulässig, dass in einer Tantiemevereinbarung festgelegt wird, dass bestimmte Rückstellungen (hier konkret Bonuszahlungen für Mitarbeiter) die Bemessungsgrundlage für die Tantiemen nicht verändern?
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