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§ 8 KStG,Bewertung von Forderungen (Handels- und Steuerbilanz),§ 8b Abs. 3 S. 4 ff KStG

Die T GmbH hat im Wirtschaftsjahr 2009 ein Tochterunternehmen, die TB GmbH, gegründet. Am 05.12.2021 beschlossen die Gesellschafter der T GmbH, die TB GmbH mit Ablauf des 31.12.2021 aufzulösen. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 26.01.2022 („die Gesellschaft ist aufgelöst“). Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bestand kein Gewinnabführungs-und Verlustübernahme-Vertrag. Das Stammkapital der TB GmbH betrug 25.000 € und war voll eingezahlt. Zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2022 hat die TB GmbH einen „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ in Höhe von ca. 27.000 €. Zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs hat die T GmbH der TB GmbH Darlehen gewährt. – Restvaluta am 31.12.2021 23.000 € – „stehen gelassenes Darlehen“. Zudem hat die T GmbH Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an die TB GmbH in Höhe von 4.000 €. Der Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger erfolgte am 05.01.2022. Es ergibt sich folgendes Bilanzbild der Tochtergesellschaft: „Bilanz“ 2021 Tochtergesellschaft Aktiva Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 27.000 € Passiva Eigenkapital Gezeichnetes Kapital 25.000 € Verlustvortrag –51.000 € Jahresüberschuss/-fehlbetrag –1.000 € Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag –27.000 € Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 4.000 € Darlehen T GmbH 23.000 € Die G+V der Muttergesellschaft weist – ohne Berücksichtigung irgendwelcher Wertberichtigungen bezogen auf die Tochtergesellschaft – folgende Werte aus: Jahresüberschuss 158.813,93 € Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 53.366,27 € Jahresüberschuss 212.180,20 € Fragen: 1. Können bzw. müssen zum 31.12.2021 in der Muttergesellschaft bereits Wertberichtigungen auf Darlehensforderungen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eingestellt werden? 2. Wenn ja: Wie wirken diese steuerlich bei Mutter- und Tochtergesellschaft? 3. Für eine Löschung aus dem Handelsregister ist es erforderlich, dass die Tochtergesellschaft vermögenslos ist. Dazu wäre ein Verzicht der Muttergesellschaft erforderlich. – Wie wirkt dieser steuerlich (außerbilanzelle Zurechnung usw.) bei Mutter- und Tochtergesellschaft? 4. Wann kann der Forderungsverzicht erfolgen? – Wann frühestens? 5. Kann der Verlust des Stammkapitals mit dem Teileinkünfteverfahren angesetzt werden?
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