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§ 19 EStG,§ 8 EStG,§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG,§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG,Forderung gegen Gesellschafter

Der alleinige Gesellschafter/Geschäftsführer einer gastronomischen Betriebs-GmbH nutzt den Betriebs-Pkw privat, wobei innerhalb der Buchhaltung der 1%ige Ansatz zwar umsatzversteuert, aber nicht lohnversteuert, sondern auf ein Gesellschafter-Darlehenskonto verbucht wird. Gleich verhält es sich mit dem privaten Eigenverbrauch. So hat sich in den Jahren 2009 bis 2016 ein Betrag von 60 T€ auf dem Darlehenskonto aufgebaut, der jedes Jahr in der Bilanzierung fortgeschrieben worden ist. Sowohl die privaten als auch die gesellschaftlichen Steuererklärungen betreffender Jahre sind rechtskräftig erlassen. Nunmehr steht der Verkauf der GmbH an, und eine Auflösung des Darlehenskontos ist notwendig. Folgende Lösungen sind möglich: 1. Nachversteuerung der Privatanteile in der Einkommensteuer/Lohnsteuer des Gesellschafter-Geschäftsführer, wobei alle Einkommensteuerbescheide bereits rechtskräftig sind. 2. Verzicht der GmbH auf die Forderung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer mit der Konsequenz eines außerordentlichen Aufwands, der zu einer Überschuldung der Gesellschaft führt und den GmbH-Verkauf nicht möglich macht. Frage: Ist außer den beiden vorgenannten Lösungsmöglichkeiten ein weiterer Lösungsansatz dieses Problems sinnvoll und erfolgversprechend möglich?
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