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Dokumentationsplf. n. § 90 Abs. 3 AO,§ 6 GeAufzVO

Eine österreichische GmbH ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (wegen Umsätzen im Zusammenhang mit in Deutschland belegenen Grundstücken). Sie unterhält dabei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG (sowohl mit deutschen als auch mit österreichischen GmbHs). Frage 1: Ist es richtig, dass die österreichische beschränkt steuerpflichtige GmbH bei Überschreitung der Grenzen des § 6 GAufZV zur Erstellung eines Local Files (§ 90 (3) AO) verpflichtet ist? Frage 2: Ist es richtig, dass für die Ermittlung der Liefer- und Leistungsschwellen des § 6 GAufZV die Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden österreichischen Gesellschaften (nicht deutschen) maßgebend sind? Wie verhält es sich mit österreichischen Gesellschaften, die ebenfalls in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind (mit den korrespondierenden Einkünften)?
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