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Körperschaftsteuer,Gewinnabführungsvertrag,Gewerbesteuerliche Verlustverrechnung

Zwischen der M-Krankenhaus-GmbH und der T-MVZ-GmbH soll eine ertragsteuerliche Organschaft entstehen. Die M-Krankenhaus-GmbH betreibt ein Krankenhaus, dessen Betrieb nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist. Nicht von der Gewerbesteuer befreit sind die Gewinne aus der kurzfristigen Parkplatzvermietung. Die T-MVZ-GmbH betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum, welches nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Die T-MVZ-GmbH erwirtschaftet Verluste. Aus medizinrechtlichen Gründen darf lediglich ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden, jedoch kein Beherrschungsvertrag. Fragen: 1) Reicht ein Gewinnabführungsvertrag aus? Unseres Erachtens: Ja. Kommentar: Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG, § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft 4.1 Allgemeines, Tz. 325 Kommentar: Frotscher/Drüen, KStG, § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft 3.3.2.1 Begriff und Wesen des Gewinnabführungsvertrags, Rz. 299 Frage 2: Werden die gewerbesteuerlichen Verluste der T-MVZ-GmbH mit den Gewinnen aus der nicht gewerbesteuerbefreiten Parkplatzvermietung der M-Krankenhaus-GmbH verrechnet?
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