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§ 8c KStG,vorweggenommene Erbfolge

Bei der X-GmbH bestehen Verlustvorträge (entstanden vor 2000). A hat von ihrem Vater (der zu 100 % an der X-GmbH beteiligt gewesen ist) zum 01.06.2020 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge 100 % der Anteile an der X-GmbH erhalten (somit kein Untergang des Verlustvortrags). Im Jahr 2022 will A 50 % ihrer Anteile im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Ehemann B übertragen. 1. Geht ein Teil des Verlustvortrags durch die Übertragung im Jahr 2022 verloren? 2. Wenn die Frage Nr. 1 mit ja beantwortet werden muss: Wie lässt sich ein Untergang des Verlustvortrags vermeiden? Fünf Jahre warten bis 02.06.2025?
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