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§ 27 KStG,Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos bei Vorabausschüttungen,Gesonderte Feststellung des Einlagenkontos

Ein Mandant hat im Jahr 2021 ein Grundstück zum halben Verkehrswert an eine im Jahr 2021 neu gegründete GmbH quasi unter Wert (aus dem Privatvermögen steuerfrei, da > zehn Jahre zuvor gekauft) verkauft. Die verdeckte Einlage gemäß § 6 Abs. 6 EStG wurde im Anlagevermögen dennoch mit dem Teilwert (SteuBi) bzw. beizulegenden Wert (HaBi) aktiviert und der Mehrwert, der über den Kaufpreis hinausgeht, wird der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gutgeschrieben. Steuerlich ist dies ein Zugang zum Einlagenkonto. Bis hier alles m.E. rechtlich sauber. Im Jahr 2022 möchte der Mandant die Verwendungsfiktion des § 27 KStG verwenden und – mangels Gewinns im Gründungsjahr 2021 – die steuerfreie Gewinnausschüttung aus der im Vorjahr getätigten verdeckten Einlage beschließen und durchführen (und die Ausschüttung dann als Darlehen an die GmbH zurückzahlen – Schütt-aus/hol-zurück-Verfahren). Meine Frage lautet jetzt: 1) Ist Voraussetzung für die steuerfreie Gewinnausschüttung im Jahr 2022, dass der Feststellungsbescheid gemäß § 27 KStG zum 31.12.2021 vorliegt und eine Bescheinigung gemäß § 27 III KStG zum Ende des Vorjahrs vom Finanzamt ergangen ist, oder kann solche Ausschüttung bereits vorher erfolgen und muss nicht auf die Vorlage des Feststellungsbescheids über die Einlage zum 31.12.2021 gewartet werden? Ist der Feststellungsbescheid nach § 27 KStG quasi eine materiell-rechtliche Formalität, um über eine Verwendung der im Vorjahr neu festgestellten Einlage steuerfrei verfügen zu können? Ich war der Meinung, dass hier im Jahr 2022 bereits Ausschüttungen vor Bescheiderhalt möglich sind. 2) Zusatzfrage: Wäre im Jahr 2021 bereits eine steuerfreie Vorabausschüttung steuerfrei möglich?
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