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§ 7 Abs. 4 KStG,Rumpfgeschäftsjahr,Liquidation

Mandantin A ist eine im Inland ansässige GmbH. Gemäß Satzung entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr. Zum 30.06.2020 wird die Auflösung beschlossen. Der Auflösungsbeschluss enthält keinen Hinweis auf das Wirtschaftsjahr in der Liquidationsphase. Zum 30.06.2020 wird eine Bilanz sowie zum 01.07.2020 eine Liquidationseröffnungsbilanz beim Finanzamt eingereicht. Die ebenfalls eingereichten Erklärungen erfassen lediglich den Gewinn per 30.06.2020. Das Finanzamt fordert nunmehr einen Jahresabschluss auf den 31.12.2020 und entsprechend geänderte Steuererklärungen an, da laut Satzung das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. A hält dagegen, dass durch die Auflösung ein neues Wirtschaftsjahr vom 01.07.–30.06. entstanden ist, da ein Wirtschaftsjahr zwölf Monate umfasst und durch die Auflösung lediglich einmalig ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01.–30.06. entstanden ist. Frage: Wer har Recht?
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