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Körperschaftsteuer,§ 8b KStG,Veräußerungsgewinn

Ist es zutreffend, dass kurzfristiger Eigenhandel (Trading) und langfristige Investitionen (Buy and Hold) in einer sogenannten „Spardosen-GmbH“ gleich behandelt werden, indem § 8b EStG Anwendung findet und die Gewinne aus An- und Verkauf nur zu 5 % der KSt und GewSt unterworfen werden?
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