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Abfindung Pension,verdeckte Gewinnausschüttung,Fünftelregelung

Der Ehemann der Mandantin ist im Jahr 2020 im Alter von 78 Jahren verstorben. Er war alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, für die er bis zum Tod aktiv tätig war. Nach seinem Tod erbte die Ehefrau die GmbH-Anteile als alleinige Gesellschafterin und wurde zur Geschäftsführerin bestellt. Sie erhielt auf Grund der Pensionszusage eine Witwenrente, aber keinen laufenden Arbeitslohn. Mit Ablauf des Jahres 2021 befindet sich die GmbH in Liquidation. Eine aktive Tätigkeit fand seit dem Todestag des Ehemanns nicht mehr statt. Nach der Pensionszusage besteht das Recht einer Kapitalabfindung auch für die Witwe, wenn der Pensionsberechtigte vor Vollendung des 65. Lebensjahres stirbt. Kann trotzdem die Witwenrente durch eine Kapitalauszahlung abgefunden werden, obwohl der Ehemann mit 78 Jahren verstarb? Unterliegt die Kapitalauszahlung der Fünftel-Regelung nach § 34 EStG?
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