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Mindestbesteuerung nach § 10d EStG (§ 8 Abs. 1 KStG),Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Verlustverrechnung nach der Mindestbesteuerung

Die S GmbH ist in Insolvenz. Das Insolvenzverfahren läuft bereits seit ca. zehn Jahren. Im Rahmen der Insolvenz sowie vorher sind erhebliche Verluste entstanden. Die Verluste werden jährlich geringer, da der Insolvenzverwalter Erträge erzielt und diese gegengerechnet werden. Dabei wird die Verlustbegrenzung gem. § 10d EStG auf den Abzug von maximal 1 Mio. € berücksichtigt. Der Abschluss des Verfahrens ist nun zeitlich absehbar. Die Gesellschaft hat noch ca. 5 Mio. € Verlustvorträge, während davon auszugehen ist, dass durch Ausbuchung von Verbindlichkeiten ein Ertrag in ungefähr dieser Größenordnung entsteht. Die Vergleiche werden jetzt abschlossen. Wir gehen nun davon aus, dass mit Verfahrensabschluss der gesamte Verlustvortrag gegen den Ertrag gerechnet werden kann, so dass bei Abschluss des Insolvenzverfahrens keine Steuern mehr entstehen. Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Begrenzung des Verlustabzugs nach § 10d EStG mit Abschluss des Verfahrens, also mit der endgültigen Schlussbilanz der zu liquidierenden S GmbH, nicht greift und insgesamt verrechnet werden kann. Sehen Sie dies ebenso?
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