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Gewinnausschüttung,disquotal

Folgender Sachverhalt: Die H-GmbH möchte ihre 100-%-Beteiligung an ihrer Tochter, der P&S-GmbH, die ihren Sitz in Österreich hat, veräußern. Der Veräußerungserlös beläuft sich auf ca. 6 Mio. €. Die Beteiligung wird zum einen an die WB-GmbH veräußert (Sitz in Deutschland), zum anderen an eine österreichische GmbH. Die WB-GmbH ist zu 33 % an der H-GmbH beteiligt. 1. Bei der Veräußerung an die WB-GmbH ist § 8b II KStG anwendbar (Anwendung sowohl bei Beteiligung an einer inländischen als auch an einer ausländischen Körperschaft), wodurch der auf die WB-GmbH entfallende Veräußerungserlös (ca. 50 %) steuerfrei ist. Nach § 8b III KStG sind 5 % des Veräußerungserlöses nicht abziehbare Betriebsausgaben. Frage 1: Ist § 8b II i. V. m. § 8b IV KStG auch auf die Teil-Veräußerung der Beteiligung an die österreichische GmbH anzuwenden? Oder findet § 8b II i. V. m. § 8b IV KStG keine Anwendung, wodurch der auf die Veräußerung an die österreichische GmbH entfallende Gewinn von der H-GmbH zu 100 % zu versteuern wäre? 2. Teile des Veräußerungsgewinns sollen von der H-GmbH an die WB-GmbH ausgeschüttet werden. Die Ausschüttung ist nach § 8b I KStG steuerfrei. Nach § 8b IV KStG gelten 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Trotz der Steuerbefreiung ist jedoch ein Kapitalertragsabzug vorzunehmen (§ 43 Abs. 1 S. 3 EStG). Gemäß § 44a Abs. 5 KStG kann in diesem Fall ein Antrag gestellt werden, damit der Steuerabzug nicht vorgenommen werden muss. Voraussetzung ist, dass auf Grund der Art der Geschäfte die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Frage 2: Sind diese Annahmen richtig? 3. Nur die WB-GmbH soll eine Ausschüttung erhalten. An die anderen Gesellschafter der H-GmbH soll keine Ausschüttung erfolgen. Frage 3: Es handelt sich hier um eine inkongruente Gewinnausschüttung, da nur ein Gesellschafter eine Ausschüttung erhalten soll. Ist diese nur möglich, wenn ein Gesellschafterbeschluss und zusätzlich eine gesellschaftsvertragliche Regelung vorliegt? Das heißt, müssen immer beide Voraussetzungen gegeben sein, oder ist es ausreichend, wenn eine Voraussetzung erfüllt ist? Falls es nicht ausreicht, dass nur eine Voraussetzung vorliegt, ist eine inkongruente Gewinnausschüttung nicht möglich. Das heißt, die Ausschüttung kann nur an alle und nur im Verhältnis der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter erfolgen. Eine anteilsabweichende Gewinnausschüttung wäre somit nicht möglich. Sind diese Annahmen richtig?
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