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Verdeckte Gewinnausschüttung,Bilanzierung von Schadenersatzansprüchen wegen Unterschlagung und Veruntreuung

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hatte Gelder in seiner Position als angestellter Geschäftsführer veruntreut. Er hatte Geld aus der Kasse genommen, Gelder vom Bankkonto abgehoben (ohne Darlehensvertrag ausgeliehen) und nicht auf das Geschäftskonto wieder eingezahlt oder auf einem gefälschten Sparbuch „eingezahlt“. Die Beträge wurden alle verspielt, und im Zeitraum 2020–Januar 2022 verschwanden insgesamt 360.000 €. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 2021 haben wir jetzt die Unstimmigkeiten festgestellt. Fraglich ist, ob die fehlenden Beträge als Betriebsausgabe gewinnmindernd verbucht werden können. Ein Teil der Beträge, die ohne einen Darlehensvertrag ausgeliehen wurden, müssten als Forderung ggü. GmbH-Gesellschafter verbucht werden. Da das Jahr 2020 bereits veranlagt wurde, kann die Berichtigung erst im Jahr 2021 erfolgen, korrekt? Die im Jahr 2022 verschwundenen Gelder können im Rahmen des Jahresabschlusses noch nicht berücksichtigt werden.
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