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unentgeltliche Wertabgabe,Sachspende,Werbung

Die A-KG (Bauunternehmung) stellt ein Spielgerät für € 30.000,00 einer Stadt zur Verfügung. Das Eigentum an dem Spielgerät geht unentgeltlich auf die Stadt über. Das Spielgerät in Form eines Betonmischers wird auf einem Spielplatz aufgestellt. Das Spielgerät ist in den Farben und dem Logo der A-KG versehen und dient damit Werbezwecke. Stellt die Übertragung des Spielgeräts eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG dar, die Umsatzsteuer in Höhe des fiktiven Einkaufspreis auslöst? Die KG hat aus dem Erwerb des Spielgeräts die Vorsteuer gezogen.
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