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Umsatzsteuer,Berichtigungspflicht,Uneinbringlichkeit

Die A-GmbH hat mit der B-GmbH seit Jahren umfangreiche Leistungsbeziehungen. Jeden Monat schreibt A der B eine Rechnung über 100 T€ plus 19 % USt. Die Rechnung für die Leistungen im Januar (Voranmeldung Januar 2023) wurde im Februar gestellt und sollte im März bezahlt werden. Ende Februar 2023 hat die B-GmbH Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt. Es wird bis auf weiteres keine Zahlungen mehr geben. Das Verfahren wird nach jetzigem Stand dazu führen, dass die B sich über einen Gläubigerverzicht (Quote 10 %–20 %) sanieren soll. Die A hat im Februar wieder Leistungen für 100 T€ erbracht, die im März abgerechnet werden. Die Januar-Voranmeldung wurde am 10. März 2023 gemeldet. Die Februar-Voranmeldung wird am 10.4. übertragen. Frage: Kann die A-GmbH die Januar-Voranmeldung korrigieren und die 19 T€ vom Finanzamt zurückfordern? Wie sollte mit der Februar-Voranmeldung umgegangen werden?
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