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Umsatzsteuer,Verschmelzung,Rückwirkung

Meine Mandantin A GmbH wird mit Vertrag vom 30.06.2023 rückwirkend zum 01.01.2023 (handelsrechtlicher Übertragungsstichtag) mit Schlussbilanz zum 31.12.2022 (steuerrechtlicher Übertragungsstichtag) auf die X GmbH (keine Mandantin) verschmolzen. Die letzten Ertragsteuererklärungen der A GmbH werden für 2022 inklusive der Auswirkungen der Verschmelzung erstellt. § 2 UmwStG sieht eine Rückwirkungsfiktion jedoch nur für die Ertragsteuern vor. Ist daher für den Zeitraum 01.01.–30.06.2023 noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für die übertragende A GmbH einzureichen, oder müssen die entsprechenden Zahlen in der Erklärung der übernehmenden X GmbH erklärt werden?
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